Verkaufsbedingungen der Pressta-Eisele GmbH
I. Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- u. Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
II. Angebot- Angebotsunterlagen
- Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise- Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung hinzu.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Barzahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung erfolgt ein Abzug von 2 % Skonto. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann dieser geltend gemacht werden. Der Besteller ist berechtigt, den Nachweis eines niedrigen Schadens zu führen.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
IV. Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind um den Zeitraum, in dem das Hindernis besteht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen. Eine Verzögerung der Lieferung haben wir nicht zu vertreten, sofern uns unsere Unterlieferer trotz rechtlicher Verpflichtung nicht rechtzeitig beliefern.
- Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres eigenen Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie betragen für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H. im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom
Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Den Nachweis eines niedrigeren Schadens behalten wir uns vor. Im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ist ein Verzugsschadensersatz ausgeschlossen. - Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hatte. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Lieferung durch eine Transportversicherung abgedeckt.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über: jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
- Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten hat der Besteller zu tragen.
- Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller selbst nicht die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall bereits jetzt zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen: er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (incl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen ( insbesondere unerlaubten Handlungen ), gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.
VII. Mängelgewährleistung – Gesamthaftung
Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Besteller wie folgt:
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Zulieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, so sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung ebenfalls verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
- Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal misslingt. Soweit sich nachstehend (Abs. 4) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrunde – (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439, 2 BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
- Der in Absatz 2 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine “Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gemäß Abs. 2 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
- Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: · Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung · fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte · natürliche Abnutzung · fehlerhafte oder nachlässige Behandlung · ungeeignete Betriebsmittel · mangelhafte Bauarbeiten · ungeeigneter Baugrund · Austauschwerkstoffe · chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind) · unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderung oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Besteller oder Dritter.
- Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Käufer kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt.
VIII.Haftung für Nebenpflichten
- Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
- Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch unser Vertretenmüssen unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung.
- Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Besteller uns nach Verzugbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird vor der
Ablieferung vom Auftraggeber in irgend einem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert. - Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Besteller eintritt. Im Falle der Unmöglichkeit behalten wir uns in den vorgenannten Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des §§ 326 Abs. 2 BGB vor.
- Weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt-und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht. Ebenso wenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, so weit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung unsere Haftung auslöst. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Auslieferung von – vor – oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden kann oder Schäden entstehen, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Besteller die Regelungen unter Klausel 1 entsprechend.
- Reklamationen müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich erfolgen. Rücklieferungen können nur nach Bestätigung durch Pressta-Eisele mit dem beiliegenden “Rücklieferungs-Formular” angenommen werden. Werkzeuge wie z.B. Sägeblätter, Fräser, etc. sind vom Umtausch ausgeschlossen. Ersatzteile mit einem Warenwert unter 50 Euro sind von der Rücknahme aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen. Für die Wiedereinlagerung falsch bestellter Ersatzteile werden 20% des Netto-Warenwertes berechnet.
Für Montagefehler bei Selbsteinbau übernehmen wir keine Gewährleistung auf die Teile.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt und Wandlung
Soweit nicht bereits unter VII. normiert, gilt für den Rücktritt des Bestellers folgendes:
- Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten , wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen auf unserer Seite. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
- Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch uns nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt; ein; Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz ist bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
X. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Über die gesetzlichen/vertraglichen Rücktrittsrechte hinaus gilt folgendes: Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XI. Gerichtsstand – Erfüllungsort – geltendes Recht
- Erfüllungsort für alle aus Lieferung oder Leistung folgenden Rechte und Verpflichtungen ist Bullay.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Bullay.
- Maßgebend ist nur das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des CISG.
XII. Lieferantenerklärungen / Zollrechtliche Dokumentation
Die umfangreichen zollrechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen an den Präferenzverkehr stellen hohe Anforderungen an die Erstellung von Langzeit-Lieferantenerklärungen. Für alle Produkte, für die wir solche Erklärungen abgeben, erwartet der Gesetzgeber einen stimmigen Nachweis über deren Richtigkeit.
Bei den von Pressta-Eisele GmbH hergestellten Waren schwankt der Wertschöpfungsanteil von Produkt zu Produkt beträchtlich, deshalb können wir den Aufwand für die Erstellung von LangzeitLieferantenerklärung nicht tragen und bieten diese Dienstleistung nicht mehr länger an.
Bei den von Pressta-Eisele GmbH hergestellten Waren schwankt der Wertschöpfungsanteil von Produkt zu Produkt beträchtlich, deshalb können wir den Aufwand für die Erstellung von LangzeitLieferantenerklärung nicht tragen und bieten diese Dienstleistung nicht mehr länger an.
XIII. No-Russia Klausel
(1) Der Besteller darf keine Waren, die gemäß oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geliefert wurden und
unter Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation
verkaufen, exportieren oder re-exportieren oder für die Nutzung in der Russischen Föderation bereitstellen.
(2) Der Besteller wird sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass der Zweck des Absatzes (1) nicht durch Dritte weiter
unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
(3) Der Besteller wird ein geeignetes Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um
Verhaltensweisen von Dritten weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu
erkennen, die den Zweck des Absatzes (1) vereiteln könnten.
(4) Jede Verletzung der Absätze (1), (2) oder (3) stellt eine wesentliche Verletzung eines wesentlichen Elements dieser
Vereinbarung dar, und der Verkäufer ist berechtigt, geeignete Rechtsmittel zu suchen, einschließlich, aber nicht
beschränkt auf:
(i) Kündigung dieser Vereinbarung; und
(ii) eine Strafe von 50% des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem,
welcher Wert höher ist.
(5) Der Besteller wird den Verkäufer unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder
(3) informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten von Dritten, die den Zweck des Absatzes (1) vereiteln
könnten. Der Besteller wird dem Verkäufer Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz (1),
(2) und (3) innerhalb von zwei Wochen nach einfachem Ersuchen solcher Informationen zur Verfügung stellen.“
unter Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation
verkaufen, exportieren oder re-exportieren oder für die Nutzung in der Russischen Föderation bereitstellen.
(2) Der Besteller wird sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass der Zweck des Absatzes (1) nicht durch Dritte weiter
unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
(3) Der Besteller wird ein geeignetes Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um
Verhaltensweisen von Dritten weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu
erkennen, die den Zweck des Absatzes (1) vereiteln könnten.
(4) Jede Verletzung der Absätze (1), (2) oder (3) stellt eine wesentliche Verletzung eines wesentlichen Elements dieser
Vereinbarung dar, und der Verkäufer ist berechtigt, geeignete Rechtsmittel zu suchen, einschließlich, aber nicht
beschränkt auf:
(i) Kündigung dieser Vereinbarung; und
(ii) eine Strafe von 50% des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem,
welcher Wert höher ist.
(5) Der Besteller wird den Verkäufer unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder
(3) informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten von Dritten, die den Zweck des Absatzes (1) vereiteln
könnten. Der Besteller wird dem Verkäufer Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz (1),
(2) und (3) innerhalb von zwei Wochen nach einfachem Ersuchen solcher Informationen zur Verfügung stellen.“